Neuer Entwurf für Kennzeichnung allergener Stoffe bei loser Ware

Durchführungsvorschriften zur LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung)

allergene-stoffe-in-loser-wareAm 13.11.2014 hat das zuständige Bundesministerium (BMEL) einen 2. Entwurf zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung veröffentlicht (Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (sog. VorlLMIEV).

Wichtigster und am meisten diskutierter Inhalt ist die Kennzeichnung von allergenen Stoffen bei der Abgabe von lose verkauften Lebensmitteln (welcher somit alle Bäcker, Metzger, Konditoren und die gesamte Gastronomie betrifft).

Derzeit ist geplant, diesen Entwurf am 28.11.2014 im Bundesrat zu verabschieden, damit dieser dann bis zum Geltungsbeginn der LMIV am 13.12.2014 in Kraft treten kann.

Diese Durchführungs-Verordnung regelt vor allem die Allergeninformation nicht vorverpackter (loser) Ware. Das Bundesministerium hat ferner angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Durchführungsvorschriften beispielsweise mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu erlassen. Interessant ist hierbei, dass zum Beispiel die Ahndung von Verstößen nicht in dieser Durchführungs-Verordnung, sondern im Agrarstatistikgesetz geregelt werden sollen.

Interessant an dem neuen Entwurf ist insbesondere, dass er anders als der 1. Entwurf der LMIDV von Juli 2014 vorverpackte Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung abgegeben werden, nicht mehr erfasst.

Dies würde zum Beispiel vor allem für handwerkliche Betriebe des Bäckerhandwerks (vor allem auch jetzt im Weihnachtsgeschäft) eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

Eine zweite wesentliche Änderung im Vergleich zum Entwurf der LMIDV von Juli 2014 ist, dass auf die Vorgabe einer Information über allergene Zutaten mittels der Angabe „Enthält: (Zutat)“ in der aktuellen Entwurfsvorlage verzichtet wurde.

Die dritte und wahrscheinlich wesentlichste Änderung ist die erweiterte Möglichkeit einer mündlichen Allergeninformation, stellt diese Möglichkeit jedoch auch weiterhin unter enge Voraussetzungen. Es muss jetzt laut neuem Entwurf allerdings keine generelle Kennzeichnung z.B. in Speise- und Getränkekarten erfolgen, sondern es muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an „gut sichtbarer Stelle“ und „deutlich lesbar“ darauf hingewiesen werden, dass die Angaben zu  Allergenen mündlich erfolgen und eine schriftliche Dokumentation „auf Nachfrage“ zugänglich ist.

Dies würde nun, auch der Gastronomie, eine sogenannte Kladden-Lösung ermöglichen. Auf Nachfrage der Kundschaft oder der Überwachung ist dann die schriftliche Kennzeichnung vorzulegen. Dies könnte jedoch nun auch in einem Ordner mit Rezepturen und nachgehefteter Auflistung der allergenen Stoffe im  jeweiligen Rezept/der jeweiligen Speise/dem jeweiligen Lebensmittel, erfolgen.

Fazit:

allergene-stoffe-koch-mit-brötchen-thumbsupIn Kürze (bis Ende November) dürfte nunmehr ein Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) erfolgen, der dann auch noch bis zum 13.12.2014 in Kraft treten kann und die Kennzeichnung allergener Stoffe regelt.

Bedenken gibt es hinsichtlich von Lebensmittelbetrieben mit häufig wechselndem und auch fachfremdem Personal sowie bei Betriebsinhabern und Mitarbeitern mit Sprachproblemen, dass hier der Informationspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Das Erfordernis einer schriftlichen Dokumentation mag zwar im Einzelfall das Problem minimieren, aber letztendlich beinhaltet das Sprachproblem auch die einhergehende fehlerhafte/ ungenügende Verschriftlichung der Allergene.

Die gewählte Formulierung, dass die mündliche Auskunft durch einen „hinreichend unterrichteten Mitarbeiter“, erfordert nunmehr noch die Regelung der Schulung der Mitarbeiter. So hat zum Beispiel Österreich hierfür eine Schulung im 3-jährigen Rhythmus festgelegt.

Weiterhin wurde bisher nicht geregelt, wie die Kennzeichnung der Allergene zu erfolgen hat/kann. Zur Möglichkeit der Kennzeichnung der Allergene mittels Fußnoten, z.B. durch Buchstaben, wäre es sinnvoll, konkret festzuschreiben, dass zum Beispiel einheitliche Buchstaben verwendet werden. Dies würde eine eindeutige Erleichterung für den Allergiker darstellen, der sich sonst immer wieder durch die Legenden kämpfen müsste, um zu sehen, welche Fuß- oder Endnote für welches Allergen steht.

Die Details des Entwurfs zur VorlLMIEV vom 13.11.2014 finden Sie hier.

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Textquelle: hygiene-netzwerk.de

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