Hotelgast verklagt Hotel auf SchmerzensgeldGast verklagt Hotel auf Schmerzensgeld

Verbrennungen 1 und 2 Grades nach Saunaaufguss – Was sollte man als Hotelbetreiber richtig machen?

Im verträumten Burgenlandkreis in Naumburg an der Saale, ereignete sich ein dramatischer Unfall, der hätte leicht vermieden werden können, so die Experten. Hotel und Hotelgast wird eine jeweilige Teilschuld von 50% zugeschrieben und der Hotelbetreiber muss für Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € aufkommen.

Die Klägerin, besuchte gleich am ersten Tag Ihres Hotelaufenthaltes, mit Ihrem Ehemann die hoteleigene Sauna. Dabei fiel den beiden der leere Aufgusseimer auf, der sich in der Sauna befand. Im Vorraum der Sauna stand ein offenes Holzregal, in dem sich zwei Fläschchen mit Aufgusskonzentrat befanden. Unverdünnt goss die Klägerin das Konzentrat auf den Saunaofen. Die Stichflamme, die durch die Verpuffung der ätherischen Öle entstand, verursachte Brandverletzungen ersten und zweiten Grades auf Gesicht und Körper der Angeklagten.

Auf der Flasche waren Warnhinweise angebracht, die vor hoher Entzündlichkeit warnen und das fernhalten vor Zündquellen, bei sicherem Gebrauch, voraussetzen. Des weiteren stand auch darauf: „Nur verdünnt mit Wasser (ca. 1:100) als Saunaaufguss verwenden“.

Trotz der Warnhinweise gab das Gericht der Klägerin Recht. Saunabetreiber müssen Aufgusskonzentrate unzugänglich für die Gäste, z.B. in verschlossenen Räumen lagern. Teilschuld bekam die Klägerin, weil Sie als Zahnärztin mit Konzentraten und gefährlichen Substanzen vertraut sein sollte und die Warnhinweise auf der Flasche hätte lesen müssen.

Aussagen wie „Die Lesebrille in der Saune natürlich nicht dabei“ oder „Warnhinweise viel zu klein abgebildet“ gelten in einem solchen Fall nur bedingt.

Das Urteil klang für das Hotel verehrend. Neben Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € muss das Hotel für die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten, den Verdienstausfall der Geschädigten, den nicht genutzten Hotelaufenthalt und sogar für die Anfahrtskosten zum Hotel aufkommen.

Unser Fazit:
Liebe Hotelbetreiber, die Aufgusskonzentrate gut verschlossen vor dem Gast lagern und die Aufgüsse bestenfalls nur von geschultem Personal machen lassen.

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Autor: Anton Spachmüller

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