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Änderungen im Eichrecht

Interessante Informationen im Umgang mit geeichten Waagen 

In der EU gibt es für Waagen, mit denen bestimmte Anwendungen oder Arbeitsabläufe durchgeführt werden, die allgemein gültige Eichpflicht. Eine dieser Anwendungsbereiche ist der Einsatz von Waagen zum Verkauf von Waren. Die Eichpflicht wird durch das Eichgesetz in seiner gültigen Fassung geregelt.

Das Konformitätsbewertungsverfahren, früher auch als Ersteichung bezeichnet, muss bei der Auftragserteilung einer Waage unbedingt mit bestellt werden, da eine nachträgliche Herstellerersteichung nicht möglich ist. Im Fall von Ladenwaagen ist die Eichung obligatorisch. Das Konformitätsbewertungsverfahren der Waagen, für die ADE selbst die Zulassungen hat, wird von ADE selbst durchgeführt.

Bei Erwerb einer neuen Waage gibt es die sog. Meldepflicht des Betreibers.

Nach §32 MessEG ist der Betreiber der Waage verpflichtet, den Betrieb der geeichten Waage dem Eichamt anzuzeigen. Hierzu muss die Waage spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme über die Website www.eichamt.de und dem weiterführenden Link „Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG“ dem Eichamt gemeldet werden. Die Verantwortung hierfür trägt der Betreiber.

ADE legt bei Lieferung seiner geeichten Waagen ein entsprechendes Hinweisblatt bei. Das Eichgesetz schreibt zudem vor, dass der Messgerätebesitzer oder -anwender selbst dafür verantwortlich ist, dass die eingesetzten Messgeräte gültig geeicht sind. Die (Nach-) Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden und darf nur durch das staatliche Eichamt durchgeführt werden.

Eine Übersicht der regionalen Eichämter bietet die Homepage www.eichamt.de. Neben dem Eichgesetz bilden EU-Richtlinien die Grundlage im Umgang mit geeichten Waagen. Hierzu traten mit Wirkung zum 20. April 2016 um 0:00 Uhr Änderungen ohne eine Übergangsregelung in Kraft.

Folgende relevanten EU-Richtlinien wurden geändert:

Name und Abkürzung

Alt

Neu

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

2004/108/EG

2014/30/EU

Nichtselbsttätige Waagen (NSW)

2009/23/EG

2014/31/EU

Messgeräte (MID)

2004/22/EG

2014/32/EU

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (LVD)

2006/95/EG

2014/35/EU

Sichtbar werden die Änderungen insbesondere durch ein neues Layout der Typenschilder. Die gravierendste Änderung stellt dabei die neue Metrologie-Kennzeichnung dar:
Es wird kein „schwarzes M auf grünem Grund“ mehr geklebt, sondern die Kennzeichnung wird direkt auf dem Typenschild eingedruckt. Das „M“ wird zusammen mit den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Waage konformitätsbewertet wurde, von einem Rechteck umrahmt. Dieses hat die gleiche Höhe wie das davor aufzuführende CE-Zeichen. Hinter dem Rechteck stehen die Kennnummern der benannten Stelle(n).

Ausschlaggebend für die Beschilderung ist der Tag, an dem die Konformitätsbewertung der kompletten Waage durchgeführt wurde. Dies führt dazu, dass eine Waage, die noch vor dem 20.04.2016 konformitätsbewertet wurde, aber erst nach dem 19.04.2016 in Verkehr gebracht wird, bei der Auslieferung noch das alte Typenschild trägt.

Neben den Typenschildern ändert sich zwangsläufig die CE-Konformitätserklärung, die die neuen EU-Richtlinien aufführt. Ein Beispiel der Kennzeichnung von EU-geeichten Waagen zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel-Eichpflicht-ADE-Waagen

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Quelle: ADE GmbH & Co

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