Rechnung-fuer-Regelkontrolle-LebensmittelueberwachungKontrollgebühren für Regelkontrollen

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Erstmals erhebt ein Bundesland Gebühren für Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung. Nach Art. 26 der EU-Kontrollverordnung 882/2004 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind. Bisher wurden Gebühren nur für Kontrollen in besonders zugelassenen Betrieben und in Fällen erhoben, bei denen die Feststellung eines Verstoßes zu einer amtlichen Nach-Kontrolle geführt hat.

Um künftig eine effektive amtliche Überwachung zur Einhaltung der Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten wurde jetzt eine allgemeine Gebührenpflicht für Regelkontrollen eingeführt. Die Regelkontrollen erfolgen dabei weiterhin risikoorientiert. Dabei gilt der Grundsatz, dass sich die Kontrollhäufigkeit aus der individuellen Risikobewertung ergibt. Durch strikte Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften können Sie längere Kontrollfrequenzen erreichen.

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am 29.11.2014 als erstes Bundesland eine Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) erlassen (Fundstelle: Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt vom 02.12.2014, Seite 317).

In der Lebensmittelüberwachung sind ab 03.12.2014 Gebühren für alle planmäßige Kontrollen zu erheben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind die betrieblichen Umsatzzahlen (hierbei wird unterschieden in Betrieb mit einem Umsatz bis zu 125.000 Euro, zw. 125.000 und 250.000 Euro und über 250.000 Euro).

Die Gebühren werden nachträglich mit schriftlichem Kostenbescheid erhoben.

Gebühren fallen an bei Plankontrollen, hier erfolgt die Gebührenbemessung nach Jahresumsatzzahlen.
Gebühren fallen außerdem an für Kontrollen zur Prüfung der Rindfleischetikettierung und bei Konformitätskontrollen bei Obst und Gemüse im Einzelhandel.

Nachkontrollen sind wie bisher kostenpflichtig. Dies gilt auch für Beratungstätigkeiten vor Ort.
Gebühren für Probenahmen sind nicht vorgesehen.

Wovon hängt die Häufigkeit der Betriebskontrollen ab?

Die Häufigkeit der Betriebskontrollen hängt vom Risiko ab, welches von dem zu kontrollierenden Betrieb ausgeht. Besteht ein großes Risiko so muss häufiger kontrolliert werden. Insgesamt werden bis zu 200 Risikopunkte vergeben, je mehr Punkte der Betrieb hierbei erhält, je höher ist seine Risikoeinstufung und desto häufiger wird er kontrolliert.

Einstufung der Betriebe in sogenannte Risikoklassen - Bewertung des betrieblichen Eigenkontrollsystems:

Jeder Betrieb wird seit 2010 in eine sogenannte Risikoklasse eingestuft. Derzeit gibt es 9 Risikostufen. Wird ein Betrieb in die Risikoklasse 1 eingestuft, so ist er täglich zu kontrollieren. Wird er in die Risikoklasse 9 eingestuft, so wird er nur alle 3 Jahre kontrolliert. Die restlichen Risikoklassen liegen dazwischen (s. hierzu die nachfolgende Tabelle).  Die meisten Gewerbetreibenden wissen nicht, in welche Risikoklasse sie eingestuft sind. Sie haben jedoch einen Rechtsanspruch darauf, diese bei ihrer zuständigen Lebensmittel-kontrollbehörde zu erfragen.

Dies ergibt sich aus der AVV Rüb (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften).

Geregelt ist es dort in § 7 Abs. 6 (Link zum Paragrafen)

Risikopunkte Risikoklasse Mögliche Kontrollfrequenz
200 - 181 RK 1 Täglich
180 - 161 RK 2 Wöchentlich
160 - 141 RK 3 Monatlich
140 - 121 RK 4 Vierteljährlich
120 - 101 RK 5 Halbjährlich
100 -  81 RK 6 Jährlich
 80 -  61 RK 7 Eineinhalbjährlich
 60 -  41 RK 8 Zweijährlich
 40 -   0 RK 9 Dreijährlich

Ausschlaggebend ist die Beurteilung durch die Lebensmittelüberwachung bei einer entsprechenden Kontrolle. Wichtig ist zu wissen, dass zur Beurteilung der Risikoeinstufung eine Betriebskontrolle erfolgen muss, diese kann nicht am Schreibtisch des Kontrolleurs erfolgen.

Fazit:

Sie als Gewerbetreibenden sollten nun wissen, welche Punkte in ihrem Betrieb wie beurteilt werden. Weiterhin sollten Sie ihren Kontrolleur dazu befragen, wie Sie in der Vergangenheit von ihm eingestuft wurden und auf welchen Faktoren die Risikobewertung beruht. Die Bewertung ihres Betriebes durch den Lebensmittelkontrolleur, darauf folgender Ablauf und Beurteilung einer Betriebskontrolle, können bares Geld bedeuten.

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Textquelle: hygiene-netzwerk.de

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